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Ab dem 15.09.2016 keine Annahme von HBCD-haltigen Abfällen

26. August 2016

Ab dem 15.09.2016 ist die Annahme von HBCD-haltigen Abfällen in den Entsorgungs- und Abfallbehandlungsanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Grund dafür ist die ab 30.09.2016 abfallrechtliche Einstufung von HBCD-haltigen EPS-Dämmstoffen.

Dies betrifft nahezu alle Dämmstoffabfälle aus Polystyrolmaterialien, da diese als flammen-hemmende Komponente in nennenswerter Konzentration HBCD enthalten und künftig als gefährlicher Abfall der AVV 170603* oder AVV 170903* einzustufen sind.

In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass insbesondere bei der Anlieferung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen der AVV 170904 keine derartigen Beimengungen enthalten sind und keine Falschdeklaration erfolgt.

Andernfalls müssen die betroffenen Abfälle zurückgewiesen werden!

Im Interesse unserer Kundschaft bemühen wir uns zeitnah, neue Entsorgungswege sicherzustellen.

Erläuterung zur Rechtslage:

Aufgrund der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien sind alle Abfälle, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) gelisteten Konzentrationsgrenzen der persistenten organischen Schadstoffe (in der jeweils gültigen Fassung) überschreitet, als gefährlich einzustufen.

Zudem werden zur abfallrechtlichen Einstufung der betroffenen Abfälle ein dynamischer Verweis zwischen der deutschen Abfallordnung und der POP-Verordnung eingeführt. Demnach gelten nun grundsätzlich alle POP-haltigen Abfälle (die den Grenzwert in Anhang IV der POP-Verordnung überschreiten) in Deutschland als gefährlich und nachweispflichtig.